§1 Anwendungsbereich / Anwendbarkeit
1. Sämtliche Lieferung und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf der Basis der nachstehenden Bedingungen, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften oder Individualvereinbarungen der Parteien stehend dem entgegen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, sie wurden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
2. Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge und Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, ohne dass dies gesondert vereinbart werden muss. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Bedingungen einvernehmlich schriftlich abgedungen wurden.
3. Zur Einbeziehung dieser Bedingung in das Vertragsverhältnis genügt die Entgegennahme der Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber. Diese Bedingungen können unter www.burkert.com eingesehen und als Datei herunter geladen werden
4. Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Verträge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
5. Sie sind ausdrücklich bezogen auf die Verwendung gegenüber Unternehmern gemäß §14 BGB oder juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
§2 Vertragsgegenstand / Vergütung
1. Der Auftragnehmer übernimmt die gemäß der Auftragsbeschreibung entsprechenden Service, Dienst- und Beratungsleistungen für die von ihm gelieferten Systeme, Bauteile und Komponenten.
2. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, es sei denn, die Verbindlichkeit wird ausdrücklich schriftlich erklärt. Soweit Maße und Gewichte oder Bilder und / oder Zeichnungen angegeben werden, gelten diese als Annäherungswerte oder beispielhaft.
3. Die in der Leistungsbeschreibung genannte Vergütung ist Vertragsbestandteil. Ergibt sich die Vergütung nicht aus der Leistungsbeschreibung, ist sie nach dem Angebot des Auftragnehmers zu bestimmen. Sie gilt spätestens dann als vereinbart, wenn der Auftraggeber dem Angebot innerhalb einer Frist von 8 Werktagen nicht widerspricht oder er die Leistung des Auftragnehmers vor Annahme des Angebots entgegennimmt. Bei Einsätzen des Auftragnehmers außerhalb seines Firmensitzes werden für Reisekosten, Spesen und sonstige Aufwendungen Kosten gemäß dem Preisblatt "Leistungen und Kosten Bürkert-Kundendiensteinsatz vor Ort in Deutschland" berechnet.
4. Sämtliche Preise und Vergütungen sind Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
5. Rechnungsbeträge sind 30 Tage nach Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig, bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto vergütet. Frist wahrend ist nur die Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe fällig.
6. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenforderungen des Auftraggebers sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung seitens des Auftragnehmers unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.
§3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat das Personal des Auftragnehmers bei Durchführung der vereinbarten Leistungen nach Kräften und auf eigene Kosten zu unterstützen. Insbesondere sind dem Personal des Auftragnehmers, soweit zur Erledigung des Auftrages erforderlich, Hilfskräfte, Hilfsmittel sowie Strom und Wasser einschließlich der dazu erforderlichen Anschlüsse kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für die Bereitstellung von Verbrauchs- und Betriebsstoffen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat das Personal des Auftragnehmers über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für die nach dem bestehenden Vertrag zu erbringenden Leistungen von Bedeutung sind. Er hat außerdem auf die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch das Personal des Auftragnehmers hinzuwirken und diesen im Falle von Verstößen zu informieren.
3. Für die vor Ort beim Auftraggeber zu erbringenden Leistungen ist ein Ansprechpartner für das Personal des Auftragnehmers zu benennen und zur Verfügung zu halten, der für alle zur Erledigung des Auftrags anstehenden Fragen zuständig, kompetent und bevollmächtigt ist.
§4 Zeitpunkt der Leistungserbringung
1. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung wird in der Leistungsbeschreibung definiert, diese Termine werden dann durch eine gegenseitige Unterschriftsleistung verbindlich.
2. Ist kein bestimmtes Datum zur Erbringung der Leistung vereinbart, so wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Termin spätestens 10 Tage vor Erbringung der Leistung schriftlich mitteilen. Ist die Durchführung der Arbeiten zu dem angegebenen Termin aus Gründen seitens des Auftraggebers nicht möglich, so ist dieser verpflichtet, dem Auftragnehmer mindestens 5 Tage vor dem angekündigten Tag der Durchführung der Arbeiten entsprechende Mitteilung zu machen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, wird der vereinbarte Preis in voller Höhe fällig.
3. Wird die Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers durch Maßnahmen aufgrund von Arbeitskämpfen, insbesondere Streikmaßnahmen und Aussperrung, sowie aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, verzögert, so wird der Zeitraum für die Leistungserbringung angemessen verlängert.
4. Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer den ihm daraus entstehenden Schaden sowie Mehraufwendungen verlangen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
5. Entsteht dem Auftraggeber in Folge eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzuges ein Schaden, so kann er eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 5% der vereinbarten Bruttovergütung verlangen. Wird dem Auftragnehmer vom Auftraggeber nach Fälligkeit der Leistungserbringung bei Verzug eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt und wird diese Frist vom Auftragnehmer nicht eingehalten, ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§5 Beginn und Dauer des Vertrages
1. Der Vertrag tritt mit rechtswirksamer Unterzeichnung des Auftrages / der Leistungsbeschreibung durch beide Vertragspartner in Kraft. Er wird, wenn er nicht durch eine konkrete Leistungserbringung seine Erledigung gefunden hat, auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2. Das Vertragsverhältnis endet ansonsten, wenn es von einer der Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt wird. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung beim jeweiligen Empfänger. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§6 Gewährleistung / Haftung
1. Werden die nach dem abgeschlossenen Vertrag zu erbringenden Leistungen nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erbracht, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, aber auch berechtigt, diese Leistungen innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Schlechtleistungen des Auftragnehmers oder seines Personals unverzüglich schriftlich zu rügen.
2. Dem Auftraggeber sind sämtliche Schäden an den von der vertraglichen Leistung betroffenen Maschinen und Anlagen, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, unentgeltlich zu beseitigen. Ist dies
nicht möglich oder dem Auftragnehmer wirtschaftlich nicht zumutbar, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Schadensersatz in Geld. Dieser Anspruch ist der Höhe nach auf die voraussichtliche vertragliche Vergütung beschränkt.
3. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachholung, Nachbesserung oder Schadensbeseitigung nicht nach, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zu setzen. Das Erfordernis der Fristsetzung entfällt, wenn der Auftragnehmer die Nachholung, Nachbesserung oder Schadensbeseitigung verweigert oder bereits ein Zeitpunkt zur Nachholung, Nachbesserung oder Schadensbeseitigung gesetzt worden war. Wird die Leistung nach Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist erbracht, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung der Vergütung verlangen oder den Vertrag fristlos kündigen. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen die Gewährleistungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 mindestens einmal fehlgeschlagen sind. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeiten durch Dritte vornehmen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
4. Werden aufgrund von Vorschlägen, Empfehlungen oder auch der Beratung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber zur erbringenden Wartungen und dergleichen fehlerhaft durchgeführt und kann deshalb eine Maschine oder Anlage des Auftraggebers nicht betrieben werden, so finden die Absätze 1 - 3 entsprechende Anwendung, wenn dafür den Auftragnehmer ein Verschulden trifft.
5. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur, wenn seine Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, Mängel arglistig verschweigen, schuldhaft Leben, Körper und Gesundheit verletzen, gegen eine Gewährleistungsvereinbarung verstoßen oder wenn dies nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen vorgesehen ist. Die Haftung des Auftragnehmers besteht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen. Liegt nur leichte Fahrlässigkeit vor, so ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6. Dem Auftraggeber stehen keine weiteren Ansprüche zu, die über die vorstehenden Regelungen hinausgehen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung oder mögliche Ansprüche wegen etwaiger Nachteile, die mit der Leistungserbringung des Auftragnehmers im Zusammenhang stehen, unabhängig von ihrem Rechtsgrund.
§7 Verjährung
1. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, verjähren nach Ablauf von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der vertraglich vereinbarten Leistung. Nach Abschluss der Leistungserbringung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit, dass die Leistung abnahmebereit erbracht ist. Verweigert der Auftraggeber eine Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht oder wird keine Abnahme erklärt, ohne dass Gründe zur Verweigerung der Abnahme seitens des Auftraggebers mitgeteilt werden, gilt die Abnahme spätestens nach Ablauf von 4 Wochen seit Erbringung der Leistung als erfolgt. Ein tatsächlicher Gebrauch der erbrachten Leistungen ersetzt die Abnahme.
2. Für die Ansprüche gemäß § 6 Absatz 5 gelten die gesetzlichen Fristen.
3. Soweit Nacherfüllungsarbeiten seitens des Auftragnehmers erbracht werden, verlängert sich die Verjährungsfrist entsprechend bis zum Abschluss dieser Arbeiten.
§8 Schulungen
1. Soweit vereinbart oder auch erforderlich, erbringt der Auftragnehmer auch Schulungs- bzw. Instruktionsleistungen. Solche Maßnahmen finden grundsätzlich am Sitz des Auftragnehmers statt, es sei denn, es wird eine abweichende Regelung vereinbart.
2. Die Schulungsvergütung wird nach Durchführung der Schulungsmaßnahme in Rechnung gestellt und sofort fällig.
3. Schulungsunterlagen unterliegen dem Urheberrecht des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht veröffentlicht, vervielfältigt und verbreitet oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
4. Eine Stornierung der Schulungsmaßnahme muss spätestens 7 Tage vor Durchführung der Schulungsmaßnahme beim Auftragnehmer schriftlich eingehen. Geht das Stornierungsschreiben später zu, so ist die volle Schulungsvergütung zu entrichten.
5. Änderungen beim Inhalt der Schulung, deren Absage oder Verlegung bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten, ohne dass dem Auftraggeber daraus ein Anspruch entsteht.
6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber bzw. den Teilnehmern der Maßnahmen entsprechende Teilnahmebescheinigungen zu erteilen.
§9 Sonstige Pflichten des Auftraggebers
1. Dem Personal des Auftragnehmers ist während der vereinbarten Geschäftsstunden / Betriebszeiten der Zutritt zu den Baulichkeiten, den Maschinen / Anlagen des Auftraggebers zur Durchführung der vertragsgemäßen Leistungen zu gewähren. Der Auftraggeber hat den Mitarbeitern des Auftragnehmers jede gewünschte Auskunft über die von der vertraglichen Leistung betroffenen Maschinen, Anlagen, Baulichkeiten unverzüglich zu erteilen und die dazugehörigen Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte, insbesondere Rechtsnachfolger, oder auch Konzernunternehmen zu übertragen. Der Auftraggeber erteilt dazu bereits jetzt schon seine Zustimmung.
3. Rechte an Zeichnungen, Plänen, Entwürfen und sonstiger urheberrechtlich geschützter Unterlagen oder Daten des Auftragnehmers stehen ausschließlich diesem zu. Eine Weitergabe von Originalen oder Kopien ist untersagt. Ein Verstoß verpflichtet zum Schadensersatz. Diese Regelung gilt auch über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus.
§10 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden entfalten keine Rechtswirkung. Änderungen oder Ergänzungen von Leistungsbeschreibungen, Aufträgen und Verträgen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
2. Für alle Streitigkeiten aus einem Auftrag / Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Der Auftragnehmer kann auch das für den Auftraggeber zuständige Gericht anrufen.
3. Auf die Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer findet ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
Stand: April 2011