Allgemeine Einkaufsbedingungen für Dienstleistungen der Unternehmensgruppe Bürkert, Deutschland
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Dienstleistungen der Unternehmensgruppe Bürkert, Deutschland
1.0 Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen (nachfolgend: Auftragnehmer).
Die nachstehenden allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge mit denen die Unternehmensgruppe Bürkert (im Folgenden Auftraggeber genannt) Dienstleistungen i.S.d. §§ 611 ff BGB, in Auftrag gibt. Sollten neben dienstvertraglichen Leistungen zugleich auch werk-vertragliche Inhalte beauftragt werden, gelten für letztere insoweit ergänzend die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers für Kaufverträge / Werkleistungen.
Die Einkaufsbedingungen für Dienstleistungen des Auftraggebers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt, ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer einzelnen Auftragserteilung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung nicht besonders auf sie Bezug genommen wird. Diese Bedingungen können in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter www.burkert.com eingesehen und als Datei heruntergeladen werden.
2 Allgemeine Pflichten des Auftragsnehmers
2.1 Der Auftragnehmer schuldet die Erbringung der konkret beauftragten Leistungen. Bei umfangreichen Aufträgen sowie bei Projekten wird der Leistungsumfang einschließlich Zeitplan durch ein gemeinsam zu unterschreibendes Pflichtenheft festgelegt.
Der Auftragnehmer führt die Leistungen und ihm übertragenen Arbeiten in eigener Verantwortung nach dem neuesten Stand der Technik aus, nur er ist seinen Mitarbeitern weisungsbefugt.
2.2 Vor Leistungsbeginn benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen verantwortlichen Ansprechpartner und ggfs. Stellvertreter. Die Kommunikation im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses, auch im Hinblick auf das eingesetzte Personal, erfolgt ausschließlich über den vom Auftragnehmer benannten Ansprechpartner. Der Auftragnehmer wird bei der Auftragsdurchführung nur qualifizierte Mitarbeiter einsetzen.
2.3 Bei der Leistungserbringung in Betriebsstätten des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die dort geltenden Sicherheitsvorschriften und sonstige Richtlinien, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Anfrage zu Verfügung stellt, einzuhalten. Bei Zugriff auf Informations- und Telekommunikationstechnologie des Auftraggebers ist die dafür geltende Informationssicherheitsrichtlinien zu beachten.
2.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Liefer- und Leistungsumfang entsprechend den geltenden europäischen und deutschen Rechtsvorschriften auszuführen und die Belange der Arbeitssicherheit, der Gefahrenvermeidung und des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
2.5 Der Auftragnehmer ist zur Vertretung des Auftraggebers nicht berechtigt.
2.6 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unaufgefordert über diejenigen Tatsachen bzw. ihre Änderung unverzüglich informieren, die beim Auftragnehmer eine Vermutung der Scheinselbständigkeit begründen können.
3 Allgemeine Pflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber erbringt rechtzeitig die erforderlichen Mitwirkungshandlungen, soweit diese in diesem Vertrag oder einzelvertraglich vereinbart sind.
3.2 Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung den erforderlichen Zutritt zum Betrieb und stellt erforderliche Arbeitsräume zur Verfügung.
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die Leistung unter Verwendung eigener Arbeitsmittel zu erbringen. In besonderen Bedarfs- und Einzelfällen stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung.
3.3 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer angeforderte und /oder erforderliche Unterlagen sowie Informationen – sofern vorhanden – zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung. Können Informationen nicht beschafft oder aufgrund von Rechten Dritter nicht offen dargelegt werden, stellt dies keine unzureichende Mitwirkung dar.
3.4 Eine unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 1 Woche ab Kenntnis schriftlich zu rügen, andernfalls kommt der Auftraggeber nicht in Verzug.
4 Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen
4.1 Der Auftraggeber kann jederzeit Änderungen der vertraglichen Leistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber für diese zusätzlichen und weitergehenden Leistungen ein neues schriftliches Vertragsangebot unterbreiten. Die Mehrleistung darf erst nach Abschluss eines separaten Einzelvertrages über diese Leistungen erbracht werden. Erfolgt keine Einigung, kann der Auftraggeber den Vertrag über die konkret zu ändernde Leistung außerordentlich kündigen, wenn dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag ohne die verlangte Änderung unzumutbar ist.
5 Vergütung
5.1 Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. Maßgeblich ist die in der Auftragserteilung genannte Vergütung.
5.2 Die Vergütung von Leistungen erfolgt erst nach vollständiger Leistungserbringung, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Vereinbaren die Parteien Teilzahlungen, so erfolgen Teilzahlungen nur nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Teilleistung.
5.3 Der Auftragnehmer ist an vereinbarte Vergütungsobergrenzen und Festpreise sowie an seine vor Vertragsabschluss vorgenommene Aufwandsschätzung gebunden, es sei denn, dass diese in der Bestellung ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind.
5.4 Ist ein Festpreis für eine Leistung vereinbart, so hat der Auftragnehmer diese vollständig zum vereinbarten Preis zu erbringen. Ein Mehraufwand für die vollständige Erbringung vereinbarter Leistungen geht zu Lasten des Auftragnehmers.
6 Allgemeine Leistungsstörungen und Verzug
6.1 Schriftlich vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Ein drohender Verzug ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
6.2 Für die Rechtzeitigkeit der Leistungen ist nur die tatsächliche Erbringung der vertragsgemäßen Leistung am vereinbarten Leistungsort zum vereinbarten Termin maßgebend. Ist der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
7 Haftung
7.1 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern einzelvertraglich keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Der Auftraggeber kann Schäden von Konzernunternehmen wie eigene Schäden gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
7.2 Der Auftragnehmer hat eine übliche und die Risiken der Leistungserbringung angemessen einschließende Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von zwei Millionen EUR abzuschließen und während der gesamten Vertragszeit aufrecht zu erhalten. Auf Anforderung sind das Bestehen und der Umfang des Versicherungsschutzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers nachzuweisen.
8 Rechte an Arbeitsergebnissen / Urheberrechte
8.1 Im Zusammenhang mit der Durchführung von Dienstleistungsverträgen entstehende Nutzungsrechte an Dokumentationen, Berichten, Schaubildern, Diagrammen, Bildern, Fotos, Filmen, Trägern von Daten zur visuellen Wiedergabe, Datenträgern etc. stehen ausschließlich und vollumfänglich dem Auftraggeber zu.
8.2 Der Auftraggeber wird Eigentümer aller von dem Auftragnehmer gelieferten und im Rahmen dieses Vertrages erstellten Unterlagen. An diesen sowie an sonstigen aus der Zusammenarbeit entstandenen Ergebnissen und ungeschützten Kenntnissen erhält der Auftraggeber ein ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten.
8.3 Werden im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Auftragnehmers verwendet und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig, erhält der Auftraggeber daran ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht; dieses ist mit der vertraglichen Vergütung abgegolten, es beinhaltet sämtliche, insbesondere die unter Ziffer 8.1 genannten Nutzungsarten.
8.4 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sämtliche erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, andernfalls muss er vertraglich mit den Urhebern vereinbaren, dass er zur Rechtseinräumung berechtigt ist. Er stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Auftraggeber wegen der Verletzung von Rechten an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen geltend machen.
8.5 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber alle Erfindungen oder sonstigen schutzfähigen Ergebnisse, die im Zusammenhang mit den für den Auftraggeber erbrachten Leistungen entstehen, unverzüglich melden und ihr alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Sämtliche Erfindungen sind auf den Auftraggeber zu übertragen.
9 Geheimhaltungspflicht und Datenschutz
9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen technischen, kommerziellen und organisatorischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, sie gegen den Zugriff unbefugter Dritter zu sichern und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages weder selbst zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen.
9.2 Der Auftragnehmer wird die Informationen und Unterlagen, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zugänglich geworden sind oder werden, nur für die Lösung der ihm übertragenen Aufgaben verwenden.
9.3 Erhält der Auftragnehmer Hinweise, dass unbefugte Dritte Kenntnisse von den Informationen und Daten erlangt haben können, so hat er unverzüglich den Auftraggeber zu unterrichten und in Abstimmung mit dem Auftraggeber alles Erforderliche zu unternehmen, um den Sachverhalt aufzuklären und zukünftige Zugriffe zu verhindern.
9.4 Sollte der Auftragnehmer die Informationen und Daten in seinen Datenverarbeitungsanlagen (nachfolgend DV – Anlagen) speichern, be- oder verarbeiten, so hat er sicherzustellen, dass unbefugte Dritte nicht auf diese Daten zugreifen können.
9.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Durchführung des Auftrags alle erhaltenen Informationen, Daten, Unterlagen und Speichermedien an den Auftraggeber zurückzugeben. Der Auftragnehmer wird darüber hinaus alle Daten und Informationen aus seinen Datenverarbeitungsanlagen entfernen sowie alle Vervielfältigungen der Daten und Speichermedien an den Auftraggeber zurückgeben.
9.6 Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen in jeweils geltender Fassung verpflichtet und wird diese beachten.
9.7 Die Verletzung einer der vorstehenden Pflichten verpflichtet zum Schadensersatz.
10 Vertragslaufzeit und Kündigung
10.1 Der Vertrag hat die im Einkaufsabschluss oder im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit.
10.2 Der Vertrag ist, wenn keine feste Laufzeit vereinbart ist, von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende schriftlich kündbar.
10.3 Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn bei der jeweils anderen Partei ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durchgeführt wird.
Als wichtiger Grund für den Auftraggeber gilt außerdem, wenn die Auftragsdurchführung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers erkennbar gefährdet wird oder der Auftragnehmer trotz Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung die Leistung nicht vertragsgemäß erbringt oder Tatsachen bekannt werden, die beim Auftragnehmer die Vermutung der Scheinselbständigkeit begründen.
10.4 Die in den Ziffern 8 und 9 enthaltenen Regelungen bleiben auch nach Beendigung des Vertrages wirksam.
11 Subunternehmer
11.1 Der Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zur Einschaltung von Subunternehmern berechtigt. Er haftet dem Auftraggeber gegenüber für das Verschulden der von ihm eingeschalteten Subunternehmer.
12 Arbeitnehmer des Auftragnehmers
12.1 Arbeitserlaubnispflichtige, ausländische Arbeitnehmer darf der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen nur einsetzen, wenn es sich um Arbeitnehmer des Auftragnehmers handelt. Voraussetzung ist weiterhin, dass diese Arbeitnehmer im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind.
12.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitnehmerentsendegesetzes und Mindestlohngesetzes einzuhalten.
13 Allgemeine Bestimmungen / Schlussbestimmungen
13.1 Mündliche Nebenabreden werden nicht Bestandteil eines Vertrages. Änderungen und zusätzliche Regelungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für Abreden, die diese Schriftform aufheben.
13.2 Ist eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Die Vertragspartner werden eine Regelung vereinbaren, welche den Interessen beider Seiten Rechnung trägt.
13.3 Es gilt deutsches Recht, Erfüllungsort ist Ingelfingen, Gerichtsstand ist Künzelsau.
Stand 08/2019