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Allgemeine Einkaufsbedingungen für Produktionsmaterial und sonstige Waren der Unternehmensgruppe Bürkert, Deutschland

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen

AGB-Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Produktionsmaterial und sonstige Waren der Unternehmensgruppe Bürkert, Deutschland

1.0 Allgemeines

1.1 Für die Bestellungen gelten ausschließlich nachstehende Einkaufsbedingungen. Sie gelten zudem nur für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn sie vom Besteller schriftlich anerkannt sind. Werden anderslautende Bedingungen in der Auftragsbestätigung genannt, so verpflichten sie den Besteller nicht ohne die ausdrückliche, schriftliche Anerkennung. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkenntnis der Einkaufsbedingungen. Nimmt der Besteller die Lieferung / Leistung ohne Widerspruch entgegen, so kann hieraus nicht abgeleitet werden, der Besteller habe die Lieferbedingungen des Lieferanten angenommen. Diese Bedingungen können in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter www.burkert.com eingesehen und als Datei heruntergeladen werden.

2.0 Auftragserteilung und -annahme

2.1 Nur schriftlich erteilte oder bestätigte Bestellungen (Aufträge/Abrufe) und Abschlüsse sind für den Besteller rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen, auch Zusätze, bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.2 Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung auch durch Datenübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.

2.3 Rechtsgeschäftliche Erklärungen beider Seiten können aber auch in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall hat der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzuzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

Bei einem Vertrag müssen beide Seiten jeweils ein gleich lautendes Dokument in vorbezeichneter Weise elektronisch signieren.

Bis zum Beweis des Gegenteils ist jede Seite an die in einem solchen digitalen Dokument enthaltenen Erklärungen gebunden, wenn das Dokument nach den Anforderungen des Signaturgesetztes digital signiert worden ist.

2.4 Sollten der Besteller das Angebot des Lieferanten mit der Bestellung unverändert annehmen, kommt der Vertrag mit dem Zugang der Bestellung zustande. Einer weiteren Auftragsbestätigung bedarf es dann von Seite des Lieferanten nicht.

Weicht der Lieferant in einer Auftragsbestätigung von den Bestimmungen in der Bestellung ab, so hat der Lieferant hierauf deutlich hinzuweisen. Wird dies unterlassen, kommt der Vertrag ohne diese Abweichungen zustande.

2.5 Sollte in der Bestellung ausnahmsweise kein Preis genannt sein, so hat der Lieferant in der Bestätigung seinen äußersten Preis aufzugeben, der als genehmigt gilt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 2 Wochen widerspricht.

2.6 Der Besteller kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

2.7 Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.

2.8 Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit dem Besteller erst nach der von ihm erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.

2.9 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten.

3.0 Preise, Versand, Verpackung

3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus.

Kosten für Verpackung und Transport bis zur vom Besteller angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

3.2 Jede Lieferung ist unverzüglich nach Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen, die nach Art, Menge und Gewicht genau gegliedert ist. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben unsere Bestell-Nummer zu enthalten.

3.3 Der Besteller übernimmt nur die von ihm bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit ihm getroffenen Absprachen zulässig.

3.4 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der vom Besteller gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle somit beim Lieferanten.

3.5 Eine Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Werden dem Besteller ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, so ist er berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung hierfür ergebenden Wertes frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Es sollen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.

4.0 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt

4.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der vom Besteller genannten Empfangs- bzw.  Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

4.2 Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er dem Besteller dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

4.3 Kommt der Lieferant in Lieferverzug, dann stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu.

4.4 Der Besteller ist nach dem erfolglosen Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. sich von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder den Rücktritt zu erklären. Der Anspruch auf die Lieferung / Leistung geht unter, sobald der Besteller schriftlich Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder den Rücktritt erklärt.

4.5 Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Besteller zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

4.6 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Der Besteller ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung / Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung / Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung beim Besteller - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist.

4.7 Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich der Besteller vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin beim Besteller auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

4.8 Teillieferungen akzeptiert der Besteller nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

5.0 Sachmängelhaftung

5.1 Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen frei von Mängeln sind, d. h. insbesondere, dass sie die in der Bestellung beschriebenen Eigenschaften aufweisen und einen zweckentsprechenden, sicheren und störungsfreien Betrieb ermöglichen, dem neuesten Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

5.2 Sind im Einzelfall Abweichungen von solchen Vorschriften notwendig oder bestehen Bedenken gegen die vom Besteller gewünschte Art der Ausführung, so sind diese dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Die Wareneingangskontrolle des Bestellers beschränkt sich auf Transportschäden, Stichproben und offene Mängel, er wird dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung / Leistung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 5 Kalendertagen nach Eingang der Lieferung beim Besteller. Mängel, die der Besteller bei Stichproben nicht feststellt, gelten als verdeckte Mängel.

5.3 Wenn in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungszeit für die Lieferung / Leistung 24 Monate ab Lieferung.

5.4 Treten innerhalb der Gewährleistungszeit Mängel an dem Liefergegenstand auf, so hat der Besteller nach seiner Wahl Anspruch, dass der Lieferant diese in Abstimmung mit dem Besteller unverzüglich durch Mängelbeseitigung und / oder Ersatzlieferung kostenlos beseitigt und sämtliche hierdurch verursachten Mehrkosten trägt, insbesondere Material- und Arbeitskosten des Austauschs der fehlerhaften Lieferungen.

5.5 Führt der Lieferant die Mängelbeseitigung und / oder Ersatzlieferung trotz einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht in angemessener Zeit ordnungsgemäß durch,

- oder verweigert der Lieferant die Leistung oder Nacherfüllung ernsthaft ohne rechtlichen Grund,

- oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen,

- oder ist die Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar,

- oder ist es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine angemessene Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, so kann der Besteller nach seiner Wahl:

- die Mängelbeseitigung und / oder Ersatzlieferung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Die Kosten für diese Maßnahme trägt der Lieferant. Seine Verpflichtung zur Gewährleistung wird durch eine solche Ersatzvornahme nicht berührt.

oder

- eine Minderung des vereinbarten Preises verlangen

oder

Ersatz des vollen, dem Besteller durch Mängel des Liefergegenstandes entstandenen Schadens einschließlich des Schadens, der außerhalb des Liefergegenstandes eingetreten ist, sowie vergeblicher Aufwendungen, verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant den Mangel nicht zu vertreten hat

oder

vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann auch zurücktreten und zusätzlich Schadensersatz verlangen. Er kann gleichfalls vom Vertrag zurücktreten, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen.

5.6 Bei der Lieferung von Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit der Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne das Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit 24 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke und Baumaterialien beträgt 5 Jahre.

5.7 Die Ansprüche auf Gewährleistung, die während dieser Gewährleistungszeit entstehen, verjähren nach 2 Jahren ab Entstehung.

6.0 REACH/RoHS/Produktsicherheit

6.1. Der Lieferant hat in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass das Produktionsmaterial und die Waren den maßgeblichen Bestimmungen der EU Verordnungen, insbesondere der

Chemikalienverordnung REACH (Verordnung EG Nr. 1907/2006), der RoHS Richtlinie (2011/65/EU), der Elektrostoffverordnung und des Produktsicherheitsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

Liefert der Lieferant Produkte, die aufgrund von Gesetzen stofflichen Restriktionen und/oder stofflichen Informationspflichten unterliegen, hat der Lieferant diese Stoffe spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung der Produkte in dem Bürkert-Template (Bürkert CDC) zu deklarieren. Bei einer Aktualisierung der REACH – Kandidatenliste muss der Lieferant ebenfalls eine aktualisierte Deklaration in dem Bürkert-Template zur Verfügung stellen.

7.0 Produkthaftung, Pflichtverletzung, Freistellung

7.1 Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der Schaden durch einen Fehler des Liefergegenstandes verursacht wurde. Der Lieferant trägt insoweit alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und einer Rückrufaktion, es sei denn, die Ursache für den Fehler lag nicht in seinem Verantwortungsbereich. Der Besteller wird den Lieferanten über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen noch vor deren Durchführung informieren.

7.2 Verletzt der Lieferant schuldhaft eine Verpflichtung aus oder im Zusammenhang mit der Bestellung, so kann der Besteller Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens einschließlich des Schadens, der außerhalb des Liefergegenstandes entstanden ist, verlangen. Der Besteller wird abweichend hiervon jedoch Ansprüche wegen Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn nur geltend machen, wenn seitens des Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder der Besteller seinerseits von Kunden oder Dritten deswegen in Anspruch genommen wird oder diese Schäden durch eine vom Lieferanten abgeschlossene Versicherung abgedeckt sind.

7.3 Wird der Besteller aufgrund der Verletzung von Vorschriften zur öffentlichen Sicherheit oder zur Produkthaftung im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten in Anspruch genommen, hält der Lieferant den Besteller und dessen Mitarbeiter  unbeschadet anderer dem Besteller aus dem Vertrag oder aus anderen Rechtsgründen zustehender Rechte gegen alle aus dieser Verletzung entstandenen Kosten, Aufwendungen, Verluste oder sonstigen Schäden schadlos, sofern der Lieferant nicht nachweist, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat.

7.4 Unbeschadet anderer dem Besteller aus dem Vertrag oder aus anderen Rechtsgründen zustehender Rechte hält der Lieferant den Besteller gegen jegliche Haftung, Verluste, Kosten Sach- oder Personenschäden schadlos, die durch mangelhafte Lieferungen und/oder Leistungen oder durch eine Verletzung des Vertrags (= einschließlich eines Verzugs von Lieferungen oder Leistungen) durch den Lieferanten oder seine Zulieferer oder durch Fahrlässigkeit, vorsätzliche Nichterfüllung oder unrechtmäßige Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten oder seiner Zulieferer entstehen.

8.0 Rechnungserteilung und Zahlung

8.1 Rechnungen sind an den Besteller in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form zuzusenden. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigkeit als beim Besteller eingegangen.

8.2 Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege, und zwar entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung / Leistung und Rechnungseingang.

In Abhängigkeit der automatischen Zahlungsläufe des Bestellers können diese Fristen um max. 5 Arbeitstage überzogen werden, ohne dass das Recht des Bestellers auf Skonto entfällt.

8.3 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an den Besteller zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 10 Kalendertage nach Rechnungseingang beim Besteller vorliegen. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt erst mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.

8.4 Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

8.5 Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant auf Verlangen eine angemessene Sicherheit, z.B. Bankbürgschaft, zu leisten.

9.0 Schutzrechte

9.1 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der

Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

9.2 Der Lieferant stellt den Besteller und seine Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die dem Besteller in diesem Zusammenhang entstehen.

9.3 Der Besteller ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.

9.4 Dieselbe Regelung gilt für den Fall, dass der Besteller von einem Dritten wegen eines vom Lieferanten verschuldeten Rechtsmangels in Anspruch genommen wird.

10.0 Lieferungen nach Angaben, Zeichnungen und Modellen des Bestellers

Wird die Ware nach den Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers hergestellt, so dürfen die Ware sowie die zu ihrer Herstellung zugehörigen Spezialeinrichtungen, Matrizen oder dergleichen nur mit ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers an Dritte geliefert werden.

Das Verfügungsrecht über auftragsgebundene Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge, insbesondere hinsichtlich Mitbenutzung, Veränderung oder Vernichtung, steht ausschließlich dem Besteller zu.

Modelle, Muster, Zeichnungen oder technische Unterlagen jeder Art bleiben Eigentum des Bestellers und sind geheim zu halten; sie sind zusammen mit etwa angefertigten Kopien nach Erledigung der Bestellung zurückzusenden.

Entstehen im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestellung Verbesserungen beim Lieferanten, so hat der Besteller ein kostenloses, nicht ausschließliches Benutzungsrecht an der Verbesserung und etwaigen Schutzrechten.

Hat der Lieferant bei Lieferung nach den Angaben, Zeichnungen und Modellen des Bestellers Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, der Materialauswahl oder

Bearbeitungsverfahren, so hat der Lieferant dies dem Besteller unverzüglich, möglichst schon vor Beginn der Fertigung, schriftlich mitzuteilen.

11.0 Beistellungen

Beigestelltes Material bleibt Eigentum des Bestellers. Er behält sich das Eigentum an beigestellten Materialien in der Weise vor, dass der Lieferant die an den Besteller zu liefernden Gegenstände im Auftrage des Bestellers für ihn anfertigt; insoweit ist der Besteller Hersteller im Sinne des Gesetzes. Das Eigentum an diesen Gegenständen steht im jeweiligen Fertigungszustand dem Besteller zu. Der Lieferant verwahrt die Gegenstände unentgeltlich für den Besteller.

Bei der Verarbeitung des Materials des Bestellers anfallende Abfälle und Späne bleiben Eigentum des Bestellers und sind mit den hergestellten Teilen zurückzugeben.

12.0 Schlussbestimmungen

12.1 Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

12.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.

12.3 Der Besteller wird die personenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.

12.4 Forderungen aus diesem Vertrag dürfen vom Lieferanten nur mit der vorherigen Zustimmung des Bestellers abgetreten werden.

Der Besteller ist berechtigt, Rechte bzw. Forderungen aus diesem Vertrag an ein anderes Unternehmen der Bürkert-Gruppe zu übertragen.

Gegen Forderungen, die der Lieferant gegen den Besteller hat, darf der Besteller mit allen Forderungen aufrechnen, die dem Besteller oder einem anderen Unternehmen der Bürkert-Gruppe gegen den Lieferanten zustehen.

12.5 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die vom Besteller gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten Künzelsau.

12.6 Gerichtsstand ist Künzelsau, wenn der Lieferant Kaufmann ist. Der Besteller behält sich jedoch das Recht vor, seine Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

12.7 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UNO-Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

(Stand 08 / 2019)